Grundsatzbeschluss Bau-Turbo Dresden
Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Bau-Turbos in der Stadt Dresden
Beschreibung
Die Landeshauptstadt Dresden legt mit diesem Beschluss fest, unter welchen Bedingungen die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB erteilt wird. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Stadtrat, der dem Oberbürgermeister die Entscheidung für Vorhaben bis zu einer Flächeninanspruchnahme von einem Hektar überträgt.
Für Vorhaben ab einer Geschossfläche Wohnen von mehr als 2.400 m² wird die Zustimmung an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages geknüpft. Dieser verpflichtet den Vorhabenträger zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells der Landeshauptstadt Dresden – mit einem Anteil von 15 bis 30 Prozent gefördertem Wohnungsbau je nach Geschossfläche – sowie zum Baubeginn innerhalb von drei Jahren nach Genehmigungserteilung. Unterhalb dieser Schwelle ist ein städtebaulicher Vertrag nicht zwingend erforderlich, kann aber bei projektspezifischen Anforderungen, etwa zur Erschließung oder zum naturschutzrechtlichen Ausgleich, abgeschlossen werden.
Die Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen bei Vorbescheidsverfahren, bei Widerspruch zum Flächennutzungsplan sowie in Gewerbe- und Industriegebieten und deren Umfeld – letzteres mit Verweis auf Dresdens Bedeutung als Wirtschaftsstandort und die Vermeidung von Nutzungskonflikten. Ausnahmen im Einzelfall bleiben einem gesonderten Stadtratsbeschluss vorbehalten. Der Ausschuss für Stadtentwicklung sowie die betroffenen Ortschaften und Stadtbezirke werden regelmäßig über erteilte Zustimmungen informiert.