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Grundsatzbeschluss Bau-Turbo Bayreuth

Grundsatzbeschluss der Stadt Bayreuth zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB

Herausgeber
Stadt Bayreuth
Veröffentlichungsdatum
27.03.2026
Zielgruppe
Politische Akteur:innen, Administrative Akteur:innen, Wirtschaftliche Akteur:innen
Kommunengröße
Mittelstädte (20.000 - 100.000 Ew.)
Verwaltungsebene
Gemeinde / Stadt

Beschreibung

Bericht der Stadt Bayreuth (02.03.2026) zur BauGB‑Novelle 2025 („Wohnungsbau‑Turbo“: §31 Abs.3, §34 Abs.3b, §246e n.F.), die Genehmigung von Wohnbauvorhaben erleichtern soll. §246e ist befristet bis 31.12.2030; die Regelungen gelten bundesweit, nicht nur in angespannten Märkten. Bayreuth hat seit 2017 Baurecht für rund 2.200 Wohneinheiten geschaffen; weitere Bebauungspläne laufen und vertragliche Verpflichtungen erwarten ca. 1.230 WE (2028–2034). Verwaltung sieht die Öffnungsklauseln als ergänzende Optionen; prüfungsrechtlich bleibt zuerst die Kaskade nach §§29–38 BauGB, danach greifen die neuen Klauseln; Fachrecht und Nachbarrechte bleiben maßgeblich. Neu ist die gemeindliche Zustimmung nach §36a BauGB als Zulässigkeitsvoraussetzung. Vorschlag: Grundsatzbeschluss, wonach Zustimmungen durch den Stadtrat (nach Beratung im Stadtentwicklungsausschuss) erfolgen; Versagungen werden als laufende Angelegenheit an den Oberbürgermeister/das Bauordnungsamt delegiert. Zustimmungsvoraussetzungen: keine städtebauliche Komplexität, außerhalb/kompatibel zu Gewerbegebieten, keine erheblichen Umweltwirkungen, gesicherte Erschließung, Schaffung von Wohneinheiten, Verfügungsgewalt und Umsetzungsverpflichtung des Vorhabenträgers sowie Vereinbarkeit mit städtischen Zielen. Verwaltung soll Dokumentation, Fristenkontrolle und regelmäßige Evaluation durchführen. Kein direkter Klimaeinfluss.

Dateien und Referenzen

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