Grundsatzbeschluss Bau-Turbo Bad Zwischenahn
Grundsatzbeschluss und Leitfaden zur Anwendung der Vorgaben des Bauturbos. Bad Zwischenahn (Nds), ca. 30.000 EW, keine eigene Bauaufsicht
Beschreibung
Die Gemeinde Bad Zwischenahn legt mit diesem Beschluss fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien die Instrumente des Bau-Turbos in der kommunalen Praxis angewendet werden. Grundlage ist ein vierzehnseitiger Leitfaden des Planungs- und Umweltamtes (Stand März 2026), der dem Rat zur Beschlussfassung in seiner Sitzung am 17.03.2026 vorgelegt wurde. Die Verwaltung wird auf Grundlage des Leitfadens ermächtigt, die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB zu erteilen, abzulehnen oder für den Verwaltungsausschuss bzw. den Rat vorzubereiten. Eine halbjährliche Berichterstattung an die Gremien ist vorgesehen; der Grundsatzbeschluss soll nach Evaluierung in die Hauptsatzung eingearbeitet werden.
Der Leitfaden definiert den Geltungsbereich positiv – innerhalb bestehender Bebauungsplangebiete, im unbeplanten Innenbereich sowie im Außenbereich bei geringfügiger Arrondierung – und schließt die Anwendung ausdrücklich aus in Gewerbe- und Industriegebieten, Wochenendhaus- und Mobilheimgebieten sowie in landschaftlich oder ökologisch sensiblen Bereichen (u.a. Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete, Wald- und Moorflächen).
Die Zuständigkeiten sind differenziert geregelt: Kleinere Maßabweichungen innerhalb festgelegter Orientierungswerte – etwa GRZ/GFZ bis +30 Prozent, First-/Traufhöhe bis +1,0 m oder Baugrenzüberschreitung bis 3,0 m – fallen in das Geschäft der laufenden Verwaltung. Wesentliche Abweichungen, größere Vorhaben sowie alle Außenbereichsfälle werden dem Verwaltungsausschuss vorgelegt. Dieser ist auch für den Abschluss städtebaulicher Verträge zuständig. Besonders hervorzuheben ist, dass die Gemeinde die Möglichkeit einer vorläufigen Zustimmung außerhalb des formellen Verfahrens nach § 36a BauGB einführt, um Bauinteressenten bereits vor der formellen Antragstellung Planungssicherheit zu ermöglichen.
Als inhaltliche Bedingungen für die Zustimmung werden festgelegt: eine Sozialbindung ab vier Wohneinheiten gemäß der gemeindlichen Quote zum geförderten Wohnungsbau, der Nachweis mindestens eines Stellplatzes je Wohneinheit, eine Bauverpflichtung zur Realisierung innerhalb von drei Jahren nach Baugenehmigung sowie die Übernahme von Folgekosten für Erschließung und Infrastruktur. Die Zustimmung ist grundsätzlich an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags geknüpft. Gestaltungssatzungen und städtebauliche Konzepte der Gemeinde bleiben auch bei Anwendung des Bau-Turbos uneingeschränkt gültig.