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Grundsatzbeschluss der Stadt Bergisch-Gladbach

Städtebauliche Grundsatzziele zur Umsetzung des Bau-Turbos

Herausgeber
ProjectTogether
Veröffentlichungsdatum
20.03.2026
Zielgruppe
Politische Akteur:innen, Administrative Akteur:innen
Kommunengröße
Großstädte (über 100.000 Ew.)
Verwaltungsebene
Gemeinde / Stadt

Beschreibung

Die Stadt Bergisch Gladbach legt mit diesem Beschluss 15 städtebauliche Grundsatzziele fest, die als handlungsleitender Rahmen für Entscheidungen über die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB dienen. Ziel ist es, den Wohnungsbau-Turbo großzügig zu nutzen, ohne die städtebauliche Ordnung zu vernachlässigen. Inhaltlich wird der Fokus auf die dreifache Innenentwicklung gelegt – also auf Nachverdichtung, Aufstockungen, Baulückenschließung und Bauen auf bereits versiegelten Flächen. Eine Ausweitung des Siedlungszusammenhangs über den Flächennutzungsplan hinaus ist ausgeschlossen. Dem Schutz von Gewerbeflächen wird besonderes Gewicht beigemessen: In Gewerbegebieten findet der Bauturbo grundsätzlich keine Anwendung; das Kippen von Mischgebieten zu Wohngebieten soll verhindert werden. Aufgrund der besonderen topografischen Lage der Stadt werden Starkregen- und Hochwasserrisiken als eigenständige Ausschlusskriterien verankert. Verfahrensseitig wird unterschieden zwischen einfach zu entscheidenden Fällen – insbesondere Ablehnungen bei klarem Widerspruch zur städtebaulichen Zielsetzung –, die als laufendes Verwaltungsgeschäft durch den Bürgermeister fristwahrend entschieden werden können, sowie komplexeren Vorhaben, über die der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss (SPLA) befindet. Für größere Vorhaben ist der Abschluss einer Planungsvereinbarung und eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB Voraussetzung; dieser enthält u. a. eine Bauverpflichtung, die Übernahme von Planungskosten sowie – abhängig von Größe und Fallgestaltung – einen Anteil an gefördertem Wohnungsbau analog zum Baulandbeschluss vom Januar 2023. Eine Evaluation und ggf. Anpassung des Beschlusses auf Basis gemachter Erfahrungen ist ausdrücklich vorgesehen.

Dateien und Referenzen

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