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Kriterienkatalog der Stadt Buchholz i.d.N.

Kriterienkatalog, der regelt, unter welchen Bedingungen der Bauturbo in Buchholz angewendet werden kann

Herausgeber
ProjectTogether
Veröffentlichungsdatum
20.03.2026
Zielgruppe
Politische Akteur:innen, Administrative Akteur:innen
Kommunengröße
Mittelstädte (20.000 - 100.000 Ew.)
Verwaltungsebene
Gemeinde / Stadt

Beschreibung

Die Stadt Buchholz legt mit diesem Kriterienkatalog (Ratsbeschluss vom 16.03.2026) fallgruppenspezifische Mindestanforderungen für die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB fest. Der Katalog schafft Transparenz und Planungssicherheit, ersetzt jedoch nicht die Einzelfallprüfung; ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht. Der Katalog unterscheidet drei Fallgruppen. Im beplanten Innenbereich (§ 31 Abs. 3 BauGB) werden nach Lage differenzierte Rahmenwerte definiert: Im Innenstadtbereich sind Befreiungen bis zu vier Vollgeschossen mit Staffelgeschoss und eine GRZ-Überschreitung um maximal 15 % grundsätzlich möglich; in sonstigen überplanten Gebieten beschränkt sich der vereinfachte Rahmen auf eine GRZ-Überschreitung von ebenfalls maximal 15 %. Darüber hinausgehende Abweichungen unterliegen einer uneingeschränkten Einzelfallprüfung. Für den ungeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB) gilt als Grundvoraussetzung, dass die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist; zulässig ist eine Überschreitung der Grundfläche um maximal 15 %. Zudem muss die Erschließung – einschließlich der inneren Erschließung – für die überplante Fläche sowie die planungsrechtlich relevante Beurteilungsfläche gesichert sein; ab 12 Wohneinheiten ist ein aufnahmefähiger Schmutzwasserkanal nachzuweisen. Für Außenbereichsvorhaben (§ 246e BauGB) gelten zusätzliche Restriktionen: Die Fläche muss im FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen oder im ISEK Buchholz 2030 als Wohnflächenpotenzial benannt sein, darf maximal 10.000 m² groß sein und es darf noch kein Bebauungsplan oder Rahmenplan in Aufstellung sein. Bei Vorhaben ab sechs Wohneinheiten hat der Antragsteller grundsätzlich 50 % des Nettobaulandes an die Stadt zu übertragen. Für alle drei Fallgruppen gelten einheitliche Querschnittsanforderungen: eine vertraglich gesicherte Bauverpflichtung innerhalb von drei Jahren nach Zustimmungserteilung, die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Anteils geförderten bzw. bezahlbaren Wohnraums gemäß den jeweils geltenden städtischen Kriterien sowie das schriftliche Einverständnis des Antragstellers zur Veröffentlichung des Falles in den politischen Gremien – andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

Dateien und Referenzen

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