Beschlussvorlage der Gemeinde Faßberg
Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Regelungen des „Bauturbo“ nach BauGB in der Gemeinde Faßberg
Beschreibung
Die Gemeinde Faßberg legt mit diesem Kriterienkatalog den Rahmen für die Anwendung des Wohnungsbau-Turbos fest. Die Umsetzung erfolgt schrittweise: zunächst beschränkt auf den Ort Faßberg, mit der ausdrücklichen Absicht, den Katalog sukzessive auf weitere Ortsteile und den Außenbereich auszuweiten. Jedes Vorhaben wird als Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft; ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht. Städtebaulich muss sich ein Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen – insbesondere in Bezug auf Fassaden- und Dachgestaltung sowie Geschossbauweise –, darf keine städtebaulichen Spannungen erzeugen, muss das Ortsbild wahren und die Grundzüge bestehender Bebauungspläne unangetastet lassen. Voraussetzung ist zudem eine gesicherte Erschließung einschließlich verkehrlicher Anbindung, Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung sowie Löschwasserversorgung. Für die Herstellung von Stellplätzen wird grundsätzlich ein städtebaulicher Vertrag mit der Vorgabe eines Einstellplatzes pro Wohneinheit abgeschlossen. Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages ist in der Regel Zustimmungsvoraussetzung und wird eigenständig durch die Verwaltung geschlossen. Umweltrechtliche Ausschlussgründe – namentlich naturschutz- oder artenschutzrechtliche Konflikte sowie erhebliche negative Umweltwirkungen – stehen einer Zustimmung zwingend entgegen. Wohnraumpolitisch werden Vorhaben bevorzugt, die bezahlbaren, barrierefreien oder generationenübergreifenden Wohnraum schaffen. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Verwaltungsausschuss; der Rat wird regelmäßig über die Anwendung des Bauturbos informiert. Vorhaben sind der Gemeinde vor der formellen Antragstellung anzuzeigen, um eine vorläufige planungsrechtliche Einschätzung zu ermöglichen.