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Grundsatzbeschluss der Stadt Haan

Grundsatzbeschluss zur Anwendung des "Bau-Turbos" in der Stadt Haan

Herausgeber
ProjectTogether
Veröffentlichungsdatum
20.03.2026
Zielgruppe
Politische Akteur:innen, Administrative Akteur:innen
Kommunengröße
Mittelstädte (20.000 - 100.000 Ew.)
Verwaltungsebene
Gemeinde / Stadt

Beschreibung

Die Stadt Haan legt mit diesem Beschluss verbindliche Leitlinien und Ausschlussgründe für die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB fest und regelt zugleich die Zuständigkeiten. Ziel ist eine adäquate städtebauliche Entwicklung bei gleichzeitiger Nutzung der Beschleunigungsmöglichkeiten des Wohnungsbau-Turbos. Inhaltlich muss ein zustimmungsfähiges Vorhaben mindestens eine zusätzliche Wohneinheit schaffen, über eine gesicherte Erschließung verfügen, die örtlichen Bauvorschriften und das sonstige Ortsrecht einhalten sowie mit öffentlichen Belangen – insbesondere Naturschutz-, Denkmalschutz- und Immissionsschutzrecht – vereinbar sein. Zudem sind der städtische Baulandbeschluss sowie die Leitlinien zu Klimaschutz und -anpassung zu berücksichtigen. Ausgeschlossen sind insbesondere eingeschossige Planungen, reine Wohnflächenerweiterungen, Vorhaben in Gewerbe- oder Industriegebieten bzw. Gemengelagen, Vorhaben im Außenbereich sowie solche in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder in durch den Regionalplan Düsseldorf gesicherten Freiräumen. Abweichungen von Leitlinien und Ausschlussgründen bleiben im Einzelfall nach Beratung im Fachausschuss möglich. Verfahrensseitig entscheidet die Verwaltung in einfachen und wiederkehrenden Fällen als laufendes Geschäft; bei besonderen städtebaulichen Gründen – namentlich bei mehr als fünf Wohneinheiten, erstmaliger Hinterlandbebauung, exponierter Innenstadtlage oder erheblichen Konflikten – ist der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung (SPA) zuständig. In diesen Fällen soll regelmäßig eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36a Abs. 2 BauGB in Betracht gezogen werden. Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit mindestens einer Bauverpflichtung innerhalb von drei Jahren ist zwingende Voraussetzung für die Zustimmung. Die Verwaltung berichtet fortlaufend und legt bei Bedarf Anpassungsvorschläge vor.

Dateien und Referenzen

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