Leitlinien der Stadt Xanten
Stadt Xanten - Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo") - Leitlinien und Begründung
Beschreibung
Die Stadt Xanten legt mit dieser Leitlinie (Ratsbeschluss vom 28.01.2026) 13 inhaltlich begründete Zulassungskriterien für die Anwendung des Wohnungsbau-Turbos fest. Das Dokument versteht sich ausdrücklich als „lebendiges" Steuerungsinstrument, das regelmäßig evaluiert und bei Bedarf fortgeschrieben werden soll. Inhaltlich gilt als Grundprinzip, dass § 246e BauGB subsidiär ist und erst dann greift, wenn die spezielleren Instrumente (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b BauGB) nicht ausreichen. Der Primärzweck eines Vorhabens muss zwingend die Wohnnutzung sein; untergeordnete gewerbliche Nutzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Ausgeschlossen ist der Bauturbo in Gewerbegebieten sowie auf Flächen, die als Grün-, Park-, Spiel- oder Verkehrsfläche ausgewiesen oder faktisch vorhanden sind – mit engen, begründungspflichtigen Ausnahmen. Im siedlungsnahen Außenbereich ist die Anwendung nur unter strengen Einzelfallvoraussetzungen zulässig, insbesondere muss das Vorhaben als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs wahrnehmbar sein und darf nicht mehr als 100 Meter vom bestehenden Siedlungsbereich entfernt liegen; Splittersiedlungen sind generell ausgeschlossen. Für Agrarflächen gilt eine entsprechend restriktive Ausnahmeregelung. In Mischgebieten sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die wirtschaftlichen Interessen ansässiger Gewerbebetriebe zu wahren. Vorhaben im mittelalterlichen Stadtkern bedürfen zwingend eines positiven Votums des Gestaltungsbeirates. Verfahrensseitig haben die Antragstellenden eigenverantwortlich nachzuweisen, ob erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Abschluss eines vorhabenbezogenen städtebaulichen Vertrages ist bei Vorhaben ab drei Wohneinheiten Zustimmungsvoraussetzung; dieser kann u. a. eine Bauverpflichtung, eine Quote von bis zu 30 % gefördertem Wohnraum, Begrünungsmaßnahmen sowie eine Kostenbeteiligung an sozialer Infrastruktur regeln. Ziele der Raumordnung und das sonstige Fachrecht bleiben vom Bauturbo unberührt.