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Leitlinien der Gemeinde Hamminkeln

Entwurf für Leitlinien zum Umgang mit dem "Bau-Turbo" (§§ 31 abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a, 246e BauGB) für Hamminkeln

Herausgeber
ProjectTogether
Veröffentlichungsdatum
20.02.2026
Zielgruppe
Politische Akteur:innen, Administrative Akteur:innen
Kommunengröße
Mittelstädte (20.000 - 100.000 Ew.)
Verwaltungsebene
Gemeinde / Stadt

Beschreibung

Leitlinien Hamminkeln: Die Stadt Hamminkeln legt mit diesen Leitlinien einen strukturierten Orientierungsrahmen für die Anwendung des Wohnungsbau-Turbos fest. Grundprinzip ist, dass der Bauturbo die kommunale Bauleitplanung ergänzt, nicht ersetzt, und nur subsidiär zur Anwendung kommt – nachrangig gegenüber den regulären Genehmigungsinstrumenten und in aufsteigender Reihenfolge der Rechtsgrundlagen (§§ 31 Abs. 2, 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e BauGB). Räumlich ist der Bauturbo vorrangig im Innenbereich anzuwenden. Im siedlungsnahen Außenbereich ist er nur als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs mit maximal 100 Metern Abstand und ohne Trennwirkungen zulässig; Splittersiedlungen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Anwendung zudem auf Grünflächen, Parks, Spielplätzen, Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten. Landwirtschaftliche Flächen dürfen nur bei siedlungsnahem Zusammenhang und fehlender landwirtschaftlicher Eignung bebaut werden. Inhaltlich definiert die Leitlinie konkrete Obergrenzen: maximal 5.000 m² Grundstücksgröße, sechs Wohneinheiten je Gebäude und zwei Vollgeschosse. Vorhaben müssen sich städtebaulich hinsichtlich Höhe, Bauweise und Kubatur einfügen, eine gesicherte Erschließung ohne neue öffentliche Erschließungsanlagen aufweisen sowie Immissionsschutz und nachbarliche Belange wahren. Antragstellende haben eigenverantwortlich nachzuweisen, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine vorgelagerte Bauberatung ist verpflichtend. Verfahrensseitig entscheidet die Verwaltung bei leitlinienkonformen Vorhaben eigenständig; abweichende Fälle werden dem Fachausschuss vorgelegt. Ein städtebaulicher Vertrag kann bei Bedarf abgeschlossen werden. Eine kontinuierliche Evaluation der Anwendung ist vorgesehen.

Dateien und Referenzen

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