BauGB-Novelle 25/26: Wohnungsbauturbo, weiteres und Ausblick
Aktuelle BauGB-Novelle zum Wohnungsbau: Überblick zum Bauturbo (§ 246e BauGB), erleichterten Abweichungen, verlängerten Sonderregelungen und neuen Optionen zur Lösung von Lärmkonflikten.
Beschreibung
Die BauGB-Novellierung u. a. zur Schaffung dringend benötigten preiswerten Wohnraums ist bekanntlich an der vorzeitigen Auflösung des Bundestags Ende 2024 gescheitert und wird nun in zwei Teilen weitergeführt: Der erste ganz aktuelle Teil enthält den “Bauturbo” und weitere Wohnungsbauerleichterungen, der zweite Teil knüpft an den Rest der verschobenen Novelle an und soll jedenfalls vor Jahresende 2026 in Kraft treten.
Weit gehende Abweichungen vom Planungsrecht zugunsten des Wohnungsbaus ermöglicht ein neuer § 246e BauGB - im Sinne einer Experimentierklausel befristet bis 31. Dezember 2030. Zugleich erleichtern § 31 Absatz 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und im unbeplanten Innenbereich § 34 Absatz 3a BauGB Abweichungen vom Einfügensgebot. Sämtliche Erleichterungen stehen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen oder fingierten Zustimmung der Gemeinde und ihrer städtebaulichen Vorstellungen, § 36a BauGB. § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungs-markt und § 250 BauGB zur Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten werden bis 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert. Einzelfallgerechte und zugleich rechtssichere Lösungen von Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung werden erleichtert, insbesondere bei der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen. Dem dient die Möglichkeit der Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten und von Immissionswerten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Bebauungsplan, so dass in begründeten Fällen von der TA Lärm abgewichen werden kann.
Wir informieren außerdem darüber, was inzwischen über die nächste Novelle bereits bekannt ist, die jedenfalls vor Jahresende 2026 in Kraft treten soll.
Die Veranstaltung wird die neuen Rechtsvorschriften vorstellen und praxisorientiert Hinweise für ihre rechtssichere Anwendung geben. Sie beschäftigt sich aber auch damit, wie sich Gemeinden am besten darauf einstellen, z.B. durch Fortschreibung ihrer baulandpolitischen Konzepte unter Einbeziehung der neuen Möglichkeiten. Zugleich besteht die Möglichkeit der Diskussion und Beantwortung Ihrer Fragen.