Bau-Turbo gestalten: Kommunale Zustimmung nach § 36a BauGB
Das Bau-Turbo-Gesetz (§ 36a BauGB) im Überblick: Zustimmungsverfahren der Kommune statt Bebauungsplan, Anforderungen, Fristen, Zuständigkeiten und Praxisfragen kompakt erläutert.
Beschreibung
Am 09.10.2025 hat der Bundestag das sogenannte Bau-Turbo-Gesetz verabschiedet. Wohnungsbauvorhaben im Innen- und Außenbereich sollen ohne Planänderung im Genehmigungsverfahren ermöglicht werden. Die Planungshoheit der Kommune bleibt aber gewahrt: Der sonst erforderliche Bebauungsplan wird durch die Zustimmung der Kommune ersetzt. Das Zustimmungsverfahren ersetzt also das Bebauungsplanverfahren und wurde eigens in § 36a BauGB geregelt.
Die Entscheidung ist dabei nicht in das Belieben der Kommune gestellt. Vielmehr erteilt sie die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Wie konkret müssen diese Vorstellungen sein, um ein Vorhaben abzulehnen oder ihm zuzustimmen? Braucht es eine Ersatzplanung? Besteht aufgrund bestehender informeller Planungen bereits ein Anspruch auf Zustimmung? Welche Wirkung hat die Zustimmung für vergleichbare Fälle?
Die Kommune hat für diese Fragen drei Monate Zeit. Wer entscheidet über die Zustimmung? Ist eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich/sinnvoll? Tritt auch bei Kommunen mit Baurechtszuständigkeit 3 Monate nach Bauantrag die Zustimmungsfiktion ein? Kann die Zustimmung vorsorglich verweigert werden?
All diesen Fragen widmet sich das Webinar - bewusst in komprimierter Fassung, um auch BürgermeisterInnen und AmtsleiterInnen einen Überblick geben zu können.